Heimische Fledermäuse und ihre Quartiere
Streng geschützt
Alle heimischen Fledermausarten: strenger Schutz nach § 44 BNatSchG. Nachstellen, Fang, Verletzung und Tötung sind grundsätzlich verboten. Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten sind erhebliche Störungen verboten. Erheblich ist eine Störung, wenn sie den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert. Veränderungen am Quartier müssen vorab fachlich geklärt werden; über erforderliche Ausnahmen entscheidet die zuständige Naturschutzbehörde.








