Kakerlaken & Schaben
Bekämpfung zulässig
Diese Art ist nicht besonders geschützt. Nach fachlicher Bestimmung und bei vernünftigem Grund (§ 39 BNatSchG) ist eine Bekämpfung zulässig – unter den geltenden Vorgaben (u. a. TRGS 540) und mit Sachkundenachweis.















