Ringel- und Türkentaube
Besonders geschützt
Ringel- und Türkentaube ist besonders geschützt (§ 44 BNatSchG, BArtSchV). Das Nest darf nicht ohne Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde entfernt, zerstört oder eigenmächtig umgesiedelt werden. Mit dieser Genehmigung ist eine fachgerechte Umsiedlung statt Bekämpfung möglich.














